Allgemeine
Liefer-
und Zahlungs-
bedingungen

Damit du immer auf der sicheren Seite bist, findest du hier unsere Geschäftsbedingungen.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Vertragsarten, wie Kaufvertrag, Liefervertrag, Werkvertrag und Werklieferungsvertrag. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Ebenso für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag abweichend von unseren Geschäftsbedingungen erteilt wurden. Es gelten auch dann nur unsere Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur dann, wenn Sie schriftlich anerkannt worden sind.

II. Gegenleistungen

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Alle Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versand- oder Fahrtkosten nicht ein. Diese werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

2. Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden diesem berechnet.

3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.Die Bestimmungen des Abschnittes VIII. gelten entsprechend.

III. Zahlung

Die Zahlung erfolgt je nach Vereinbarung per Vorkasse, per Rechnung spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, per Nachnahme oder bei Selbstabholung in bar. Maßgebend für die Einhaltung der entsprechenden Zahlungsfrist ist jeweils der Tag des Geldeingangs, bei Schecks der Tag der Einlösung durch die Bank.

Bei Neukunden erfolgt die Zahlung ausschließlich per Vorkasse, per Nachnahme oder bei Selbstabholung in bar. Der Auftragnehmer ist bei größeren Aufträgen berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Entsprechend der geleisteten Arbeit darf der Auftragnehmer auch Teilzahlungen verlangen.

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt IV.3. nicht nachgekommen ist.

IV. Beanstandungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb von 7 Kalendertagen nach Empfang der Ware zulässig und dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die schriftliche Mängelrüge innerhalb von 6 Wochen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckereierzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, sofern der Auftraggeber in einem Umfang in Zahlungsverzug ist, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Ist der Auftraggeber nicht bereit, die Kosten für ein professionelles Proof zu übernehmen, so gilt die Monitordarstellung als maßgebend. Toleranzen um 15 % sind dabei immer zu berücksichtigen.

7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

V. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.

Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber, trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung, keine Zahlung leistet.

2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

VI. Lieferung

1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

4. Betriebsstörungen, sowohl im Bereich des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.

Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang  berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Filmmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VII. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

VIII. Eigentum, Urheberrecht

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Fotografien, digitale Daten, Filme, Klischees und Lithographien, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.

2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

3. Die vom Auftragnehmer erstellten Vertragserzeugnisse bleiben immer geistiges Eigentum des Vertragsnehmers. Verwendung und Nachdruck (auch auszugsweise) nur mit schriftlicher Genehmigung und gegen Vergütung des Auftragsnehmers. Zuwiderhandlungen werden mit einer Konventionalstrafe in Höhe von 5.000 Euro belegt.

4. Punkt VIII.3. gilt auch für kostenlose Vorabentwürfe, selbst dann, wenn es nach diesen Entwürfen nicht zu einem Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt. Ausgenommen sind Vorabentwürfe, welche vom Auftraggeber für eine externe Verwendung bestellt und in voller Höhe vergütet worden sind.

5. Der Auftraggeber erhält, soweit nicht anders vereinbart, ein Nutzungsrecht an den Vertragserzeugnissen, das sowohl räumlich, inhaltlich als auch zeitlich begrenzt ist. Die erstellten Vertragserzeugnisse bleiben immer geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

Die Nutzung ist beschränkt auf den einmaligen Einsatz und für die Dauer von maximal einem Jahr.

IX. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort ist Moers.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Moers.

3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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